Satzung

vom 15.11.1973 in der Fassung vom 14.04.1999
geändert am 09.02.2016 nochmals geändert am 01.06.2016 

I.   Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Hamburg e. V.“ Der Verein ist eine Hilfs- und Selbsthilfeorganisation für rheumakranke Menschen. Er hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  die Förderung der Selbsthilfe der Rheumakranken, z. B. durch  Bewegungsangebote, sowie die Aufklärung und Beratung der Betroffenen und die Unterstützung der Arbeit der mit der Rheumabekämpfung befassten Institutionen.

Vorrangiges Ziel der Körperschaft ist es, sich für die Verbesserung der Lebenssituation Rheumakranker einzusetzen und für deren Interessen und Bedürfnisse einzutreten. Zweck und Ziel verfolgt der Verein in Zusammenarbeit mit  der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V., dem die Körperschaft als Mitglied angehört.

(3)   Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.  

§ 3
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes ist dieser berechtigt, Selbsthilfegruppen zu gründen. Er ist ferner berechtigt, die Selbsthilfegruppen aufzulösen und Mitglieder der Selbsthilfegruppen aus diesen abzuberufen. Die Inhalte und Finanzierung der Tätigkeit der Selbsthilfegruppen erfolgen auf der Grundlage von Satzung und Richtlinien des Vorstandes.

(2) Es soll eine regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit erfolgen.

(3) Der Verein benutzt als Mitteilungsorgan die Verbandszeitschrift des Bundesverbandes e. V. der Deutschen Rheuma-Liga bzw. die darin befindlichen Seiten des LV Hamburg.

II.   Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4
(1)   Ordentliches und förderndes Mitglied kann  jede natürliche Person werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.

(2)   Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag, der in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen ist.

(3)   Juristische Personen können außerdem auf Antrag und Beschluss des Vorstandes ohne Stimmrecht als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.  Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn das Mitglied ein Kalenderjahr im Zahlungsverzug ist.

(5) Die Mitgliedsbeitragsordnung des Vereins ist für alle Mitglieder bindend.

(6)   Verdiente Mitglieder können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Er darf jedoch nicht unter dem vollen Jahresmitgliedsbeitrag liegen.

(2)   Der Beitrag ist jährlich im Voraus,  spätestens  am 31. März, fällig. Die Beiträge sollen mit einem Sepa-Lastschriftmandat für das laufende Geschäftsjahr eingezogen werden.

III.   Organe des Vereins

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mehreren Beisitzern.  
Der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied, vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich (§ 26 BGB).

(2)   Der Vorstand wird auf vier Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga, LV Hamburg e. V. sein.

(4)   Die Mehrheit des Vorstandes soll aus dem Kreis der Menschen mit einer rheumatischen  Erkrankung gewählt werden.

(5)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter wenigstens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und ist erneut zu beraten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)   Der Verein hat einen Geschäftsführer, der  besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB ist. Der Geschäftsführer führt verantwortlich die Geschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes konkretisiert, die der Vorstand beschließt. 

(7)   Der Schriftführer fertigt die Protokolle zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen an.

(8)   Dem Schatzmeister obliegt die Verantwortung für Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Darüber hat er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen. 

(9) Die für den Verein tätigen Organe und Einzelpersonen haben alles zu unterlassen, was die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen oder gefährden könnte.

§ 8

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht über die Arbeit des Vereins und ein Kassenbericht zu erstatten. Sie ist vom Vorstand wenigstens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Mitteilung im Organ der Deutschen Rheuma-Liga einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird, vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Im Übrigen gilt Absatz (1).
(3) Mindestens einmal jährlich hat eine Kassen- oder Rechnungsprüfung durch zwei ordentliche Mitglieder zu erfolgen. Die Kassenprüfer
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes   gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassen- und
Rechnungsprüfbericht wird dem Vorstand vorgelegt und für das abgelaufene Kalenderjahr in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

IV.  Satzungsänderung und Auflösung

 § 9
(1)   Für Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung, bei der Satzungsänderungen angekündigt sein müssen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine §§ 21 – 79 BGB.

(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

V.  Verwendung der Vereinsmittel

§ 10 
(1)   Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke
des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Aufwendungen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.